Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Especial.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kolb & Dietrich GbR
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kolb & Dietrich GbR (Especial), Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf (nachfolgend „Especial“), gelten für alle Verträge von Especial, wenn der Vertragspartner ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, wenn und soweit diese von Especial ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(3) Änderungen dieser AGB bleiben in einem dem Kunden zumutbaren Umfang vorbehalten. Die jeweils aktuell gültigen AGB sind abrufbar unter https://especial.digital/de/legal/agb.
§ 2 Vertragsschluss, Nebenabreden
(1) Angebote von Especial sind grundsätzlich bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung, durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch die Durchführung des Auftrags durch Especial zustande.
(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen und stellen weder Eigenschaftszusicherungen noch Beschaffenheitsgarantien dar. Zusicherungen und Garantien bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung der Especial.
(3) Jegliche Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und/oder sonstige Abweichungen von diesen AGB bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Lieferung, Leistung
(1) Von Especial angegebene Lieferzeiten sind Planungstermine. Eine Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung dieser durch Especial erfolgt. Teilleistungen und -lieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. Eine Verzögerung und/ oder die Unmöglichkeit von Lieferung und/ oder Leistung ist nur dann von Especial zu vertreten, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Especial herbeigeführt wurde. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und behördlichen Anordnungen.
(2) Der jeweilige konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag. Soweit dort nichts Gegenteiliges vereinbart ist, schuldet Especial als wesentliche primäre Vertragspflicht die Erbringung von Dienstleistungen. Ein konkretes Arbeitsergebnis ist dabei nicht geschuldet.
(3) Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist eine Offenlegung des Quellcodes (Source-Code) und/ oder einzelner proprietärer Bestandteile der vertraglich geschuldeten Leistung nicht Vertragsbestandteil und ausdrücklich nicht geschuldet.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für den Vertragsgegenstand zeitgerecht zur Verfügung stellen. Er ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen. Zu seiner Verantwortlichkeit gehört auch der störungsfreie Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen.
(2) Wenn Especial dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
(3) Der Kunde wird Especial die Voraussetzungen, Informationen und Daten gemäß Absätzen 1 und 2 dieses § 4 in von Especial abgeforderten Formaten zur Verfügung stellen. Etwaige Änderungen an diesen Voraussetzungen sind Especial unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Etwaiger dadurch verursachter Mehraufwand, dass der Kunde die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 dieses § 4 nicht erfüllt und/ oder verändert, geht nicht zu Lasten von Especial und ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Etwaige Liefer- und/ oder Leistungstermine sind sodann nicht mehr verbindlich.
(4) Soweit Especial dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit Especial keine Korrekturaufforderung erhält.
(5) Der Kunde ist bei der Nutzung des Vertragsgegenstandes für die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Pflichten selbst verantwortlich.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Kunde wird die Leistungen von Especial innerhalb von 2 Wochen (Prüfungszeitraum) nach Zugang des schriftlichen Abnahmeverlangens schriftlich abnehmen.
(2) Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
(3) Mit Ende des Prüfungszeitraums (Fristablauf) nach Absatz 1 gilt die Leistung auch ohne, dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, als abgenommen.
(4) § 640 Abs. 2 S. 1 BGB gilt ergänzend.
§ 6 Zahlung, Verzug
(1) Die Preise von Especial sind keine Fest- / Pauschalpreise. Preise und Kalkulation ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag. Soweit eine solche Regelung fehlt, gilt ab Unterzeichnung ein Tagessatz von 1.000,00 EUR (netto) als vereinbart.
(2) Die Preise von Especial schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Zusatzleistungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, insbesondere nicht im Angebot von Especial aufgeführt sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für Mehraufwand infolge:
- des Vorlegens von Daten in nicht geeigneter Form,
- von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
- von Aufwand für Lizenzmanagement,
- in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
- außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
(4) Sofern sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag nichts Abweichendes ergibt, sind sämtliche Rechnungen von Especial mit Rechnungstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn Especial über den vollen Zahlbetrag verfügen kann. Ist der Zugang der Rechnung zwischen den Parteien streitig gilt § 286 Abs.3 S. 2 BGB.
(5) Kommt der Kunde in Verzug ist Especial – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Rechte – berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen, eigene Lieferungen und Leistungen einzustellen, angemessene Sicherheit zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt Especial Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren oder Especial einen höheren Schaden nach.
(6) Eine Aufrechnung mit nicht titulierten Gegenansprüchen, die nicht ausdrücklich von Especial anerkannt wurden, ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Especial ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
§ 7 Nutzungsrechte
Soweit sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, räumt Especial dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmungsgemäß zu nutzen.
§ 8 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
(1) Der Kunde räumt Especial das Recht ein, das Logo von Especial und ggf. ein Impressum in die vom Kunden genutzten Arbeitsergebnisse von Especial einzubinden und diese miteinander und der Website von Especial zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
(2) Especial behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere den Vertragsgegenstand des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe.
(2) Bei offensichtlichen Leistungsmängeln ist der Vertragspartner zur Mängelrüge innerhalb von 3 Werktagen ab Kenntnisnahmemöglichkeit verpflichtet. Andere Leistungsmängel muss er unverzüglich ab Entdeckung rügen. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse.
(3) Especial wird nach ihrer Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsrechte des Kunden Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind hierbei zulässig.
(4) Für den Fall, dass der Kunde Betriebsanweisungen von Especial nicht befolgt, Änderungen an gelieferten Produkten und/ oder in unzulässiger Art und Weise Eingriffe an gelieferten Daten und/ oder Software vornimmt, entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Erklärung, dass der Mangel auf einem dieser Umstände beruht, widerlegen kann.
§ 10 Haftung
Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Especial herbeigeführt werden, haftet Especial unbeschränkt.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch Especial ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 3 bleibt unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.
(3) Die Haftung für Personenschäden, das heißt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
(4) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet Especial nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf. Die Haftung von Especial ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
(5) Sämtliche Ansprüche unter diesem § 10 verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Absatz 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Especial in Düsseldorf. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Düsseldorf vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.