Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Especial.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Especial Digital GmbH

Zuletzt aktualisiert am 10.06.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Especial Digital GmbH („Especial“), Erkrather Str. 401, 40231 Düsseldorf (nachfolgend „Verwender“), gelten für alle Verträge des Verwenders, wenn der Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) Unternehmer ist.

(2) Sämtliche Arbeitsergebnisse des Verwenders unterliegen nach Maßgabe des § 2 dem Urheberrechtsgesetz.

(3) Angebote, Nebenabreden und andere zwischen dem Verwender und dem Kunden geschlossene Verträge (insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge) gelten vorrangig vor diesen AGB. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform.

(4) Entgegenstehende AGB des jeweiligen Kunden gelten nur, wenn und soweit diese vom Verwender ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

(5) Änderungen dieser AGB bleiben in einem dem Kunden zumutbaren Umfang vorbehalten. Die jeweils aktuell gültigen AGB sind abrufbar unter https://especial.digital/de/legal/agb.

§ 2 Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes

Sämtliche Arbeitsergebnisse des Verwenders unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Schutzes nach dem UrhG (z.B. Schöpfungshöhe) für das jeweilige Arbeitsergebnis nicht gegeben sind.

§ 3 Definitionen

„Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Verwenders im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen, insbesondere die Programmierung, Änderung und Weiterentwicklung von Softwareprogrammen sowie die bei deren Entwicklung entstandenen und in Dokumenten und auf Datenträgern festgehaltenen Ideen, Algorithmen, Verfahren, Spezifikationen und Berichte, sowie Entwurfs-, Dokumentations- und Schulungsmaterial über die Anwendung und Pflege von Softwareprogrammen. Arbeitsergebnisse sind auch Entwürfe und Testversionen.

§ 4 Vertragsschluss, Nebenabreden

(1) Angebote des Verwenders sind grundsätzlich bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch separate schriftliche Vereinbarung, durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch die Durchführung des Auftrags durch den Verwender zustande.

(2) Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind Leistungsbeschreibungen und stellen weder Eigenschaftszusicherungen noch Beschaffenheitsgarantien dar. Zusicherungen und Garantien bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung des Verwenders.

§ 5 Lieferung, Leistung, Gegenstand des Arbeitsergebnisses

(1) Der Verwender wird das jeweilige Arbeitsergebnis vertragsgemäß und nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags entwickeln. Der jeweilige konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuell geschlossenen Vertrag. Soweit dort nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, schuldet der Verwender als wesentliche primäre Vertragspflicht die Erbringung von Dienstleistungen und es ist Dienstvertragsrecht anwendbar. Ein konkretes Arbeitsergebnis ist dabei nicht geschuldet.

(2) Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist eine Offenlegung des Quellcodes (Source-Code) und/ oder einzelner proprietärer Bestandteile der vertraglich geschuldeten Leistung nicht Vertragsbestandteil und ausdrücklich nicht geschuldet.

(3) Der Verwender schuldet nicht die Erstellung einer Anwenderdokumentation.

(4) Das Arbeitsergebnis wird individuell für den Kunden erstellt. Der Verwender kann auf ihm vorliegende Softwarekomponenten und Open-Source-Softwarekomponenten zurückgreifen.

(5) Der Verwender kann sich zur Vertragserfüllung der Unterstützung Dritter bedienen („Subunternehmer“). Für Handlungen eines Subunternehmers haftet der Verwender wie für eigenes Handeln.

(6) Vom Verwender angegebene Lieferzeiten sind Planungstermine. Eine Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung dieser durch den Verwender erfolgt. Teilleistungen und -lieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch bei höherer Gewalt, Pandemien, Kriegen, Streik, Aussperrung und behördlichen Anordnungen.

§ 6 Schätzung des Gesamtaufwands

(1) Der Verwender kann eine Schätzung des für die Realisierung des jeweiligen Angebots nötigen Zeitaufwandes abgeben.

(2) Sobald der Verwender Kenntnis davon hat, dass der voraussichtliche Zeitaufwand den nach Abs. 1 geschätzten Zeitaufwand um zehn Prozent oder mehr übersteigt, informiert der Verwender den Kunden. Die Parteien besprechen in diesem Fall das weitere Vorgehen und arbeiten konstruktiv auf eine Lösung hin.

§ 7 Mitwirkungen des Kunden und Datensicherheit

(1) Der Kunde hat die erfolgreiche Erstellung des Arbeitsergebnisses in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen und seinen zugewiesenen Verantwortlichkeiten nachzukommen. Zu den Verantwortlichkeiten zählen insbesondere

  • die Zurverfügungstellung der für die ordnungsgemäße Herstellung des Arbeitsergebnisses notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Kunden
  • die Zurverfügungstellung einer Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) sofern der Verwender dies für erforderlich erachtet und dem Kunden mitteilt,
  • die Verfügbarkeit kompetenter Mitarbeiter des Kunden,
  • die Verfügbarkeit ausreichender Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten und
  • die Ermöglichung des störungsfreien Betriebs der Einrichtungen zum Remote-Zugriff, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen.

(2)  Der Kunde benennt dem Verwender gegenüber Mitarbeiter seines Unternehmens, welche als Ansprechpartner fungieren.

(3) Solange der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung zwei Wochen in Rückstand ist, muss der Verwender keine Arbeitskraft vorhalten. Der Verwender muss spätestens einen Monat nach Ende des Rückstands wieder tätig werden.

(4)  Der Kunde wird seine Verantwortlichkeiten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die vom Verwender angeforderten Daten in den vom Verwender genannten Formaten zur Verfügung stellen. Etwaige Änderungen in der Sphäre der Verantwortlichkeit des Kunden wird der Kunde dem Verwender unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis, schriftlich anzeigen. Etwaiger dadurch verursachter Mehraufwand, dass der Kunde seine Verantwortlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Etwaig vereinbarte Liefer- und/ oder Leistungstermine des Verwenders sind im Fall des Satz 2 dieses Absatzes nicht bindend.

(5) Der Kunde ist bei der Nutzung des Vertragsgegenstandes für die Einhaltung etwaiger gesetzlicher Pflichten selbst verantwortlich.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust und vor Angriffen durch Schadsoftware und ähnlichem angemessen und nach dem Stand der Technik zu schützen und insbesondere regelmäßig Backups vorzunehmen.

§ 8 Abnahme, sofern erforderlich

(1) Soweit eine Abnahme nach der Natur des Vertrages erforderlich ist, gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn und soweit der Verwender nicht innerhalb von zwei Wochen eine Korrekturaufforderung erhält. Diese Frist beginnt mit Überlassung des Arbeitsergebnisses.

(2) § 640 Abs. 2 S. 1 BGB gilt ergänzend.

(3) Wenn innerhalb der vorgenannten Frist ein Projekthauptverantwortlicher des Kunden wegen Krankheit, Urlaub oder aufgrund einer Quarantäneanordnung für den Kunden keine Arbeitsleistung erbringen kann, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 pauschal um zwei Wochen. Die Frist verlängert sich nur, wenn der Kunde den Eintritt der Gründe nach Satz 1 unverzüglich beim Verwender anzeigt. Eine Fristverlängerung nach Satz 1 erfolgt höchstens zweimal.

(4) Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung des Arbeitsergebnisses auf den Verwender über.

§ 9 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

(1) Der Verwender erhält vom Kunden für die vertragsgemäße Herstellung und Überlassung der Arbeitsergebnisse eine Vergütung, die sich nach dem Verwender für die Realisierung angefallenen Zeitaufwand bemisst. Der Verwender stellt nur den bei Designern, Entwicklern, Projektmanagern oder vergleichbaren Personen angefallenen Zeitaufwand in Rechnung. Die Vergütung beträgt 125,00 EUR für jede volle Stunde. Angefangene Stunden werden zeitanteilig berechnet. Sofern die Abrechnung zu einem pauschalen Tagessatz vereinbart ist, beträgt dieser Tagessatz 1000,00 EUR.

(2) Die Parteien können auch die Zahlung eines einmaligen oder monatlichen Pauschalbetrags vereinbaren.

(3) Mit der Vergütung gemäß Absatz 1 und 2 sind alle Leistungen des Verwenders zur Herstellung und Überlassung des Arbeitsergebnisses, einschließlich erforderlicher Vor- und Zwischenarbeiten sowie eingeräumte Nutzungsrechte vollständig abgegolten.

(4) Der Vergütungsanspruch des Verwenders ist zur Zahlung fällig, wenn das Arbeitsergebnis erstellt und überlassen wurde und eine Rechnung zugegangen ist. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, ist der Vergütungsanspruch nicht vor Abnahme des Arbeitsergebnisses fällig.

(5) Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Kosten für Reisen, Reise- und Abwesenheitszeiten, Versand, Installation, Schulung von Mitarbeitern des Kunden oder eines Dritten und sonstige Nebenleistungen werden gesondert vergütet.

(6) Zusatzleistungen, die nicht vertraglich vereinbart sind, insbesondere nicht im Angebot des Verwenders aufgeführt sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

  • des Vorlegens von Daten in nicht geeigneter Form,
  • von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
  • von Aufwand für Lizenzmanagement,
  • in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlicher Prüfungen sowie
  • außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

(7) Kommt der Kunde in Verzug, ist der Verwender – unbeschadet der übrigen gesetzlichen Rechte – berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen, eigene Lieferungen und Leistungen einzustellen, angemessene Sicherheit zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(8) Verlangt der Verwender im Fall des Absatz 7 Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 30 Prozent des Auftragswertes. Dies gilt nicht, wenn

  • Verwender einen höheren Schaden nachweist oder
  • der Kunde nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder
  • die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt.

(9) Der Kunde kann nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, sofern diese nicht tituliert oder ausdrücklich vom Verwender anerkannt wurden.

(10) Der Verwender ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Der Verwender überträgt dem Kunden die für den Zweck des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte. Es wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwenders zulässig. Die vorgenannten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Der Kunde wird durch Vorschläge oder Weisungen nicht Miturheber der durch den Verwender erbrachten Leistungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist dem Kunden eine Nutzung des Arbeitsergebnisses zu Zwecken der Freigabe- beziehungsweise Abnahmeprüfung gestattet. Die Gestattung endet spätestens mit Ablauf der Abnahmefiktionsfrist nach § 8.

§ 11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

(1) Der Kunde räumt dem Verwender das Recht ein, das Unternehmenslogo des Verwenders und ggf. weitere Verweise darauf, dass das Arbeitsergebnis vom Verwender erbracht wurde in die vom Kunden genutzten Arbeitsergebnisse des Verwenders einzubinden und diese miteinander oder mit einer Website des Verwenders zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

(2) Der Verwender behält sich das Recht vor, Arbeitsergebnisse, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere den Vertragsgegenstand des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

§ 12 Retainer-Vertrag

(1) Die Parteien können vereinbaren, dass der Verwender für einen monatlichen Pauschalpreis eine bestimmte Anzahl an monatlichen Arbeitsstunden für Dienstleistungen für den Kunden vorhält und diese bei Beauftragung durch den Kunden erbringt (Retainer-Vertrag). Im Rahmen des Retainer-Vertrags geschuldete Dienstleistungen sind auf das übliche Leistungsspektrum des Verwenders und auf das im Retainer-Vertrag konkret benannte Projekt begrenzt. Der Kunde hat somit insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitsstunden für andere als das im Retainer-Vertrag genannte Projekt aufgewandt werden.

(2) Die Vergütung für den Retainer-Vertrag fällt unabhängig davon an, ob der Kunde Dienstleistungen beauftragt, mithin die vorgehaltenen Arbeitsstunden tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Vergütung ist jeweils zu Monatsbeginn fällig. Der Kunde hat nach Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestvertragslaufzeit keinen Anspruch auf eine (fortgesetzte) Rabattierung des monatlichen Pauschalpreises.

(3) Die im jeweiligen Monat nicht in Anspruch genommenen Arbeitsstunden verfallen am Ende des jeweiligen Folgemonats. Eine Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Arbeitsstunden in spätere Folgemonate ist nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Verwender möglich.

(4) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass der Verwender über die vorgehaltenen Arbeitsstunden hinaus weitere Arbeitsstunden erbringt (Zusatzstunden). Die Parteien können allerdings die Erbringung von Zusatzstunden zu einem bestimmten Stundensatz gesondert vereinbaren.

(5) Sofern nicht anders vereinbart, wird der Retainer-Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(6) Der Kunde kann den Retainer-Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Der Verwender kann den Retainer-Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Der Kunde kann im Gegensatz zum Verwender den Retainer-Vertrag nicht während der etwaig vereinbarten Mindestlaufzeit kündigen.

(7) Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(8) Die Kündigung hat die Schriftform zu wahren.

(9) Die weiteren Einzelheiten regeln die Vertragspartner auch hier individualvertraglich.

§ 13 Haftung

(1) Der Verwender haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Absatz 1 haftet der Verwender gegenüber dem Kunden bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Ansprüche nach Satz 1 verjähren nach zwölf Monaten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Verwenders.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich vom Verwender übernommenen Garantien.

§ 14 Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Verwender erbringt die geschuldeten Leistungen frei von Mängeln und von Rechten Dritter.

(2) Sollten die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde den Verwender unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.

(3) Der Verwender wird auf eigene Kosten und nach seiner Wahl entweder dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder die vertragsgegenständlichen Leistungen so abändern, dass sie Schutzrechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Im letzten Fall wird der Verwender alle dafür erforderlichen Konvertierungen, Umstellungen, Anpassung von Dokumentationen, Schulungen etc. durchführen. Ist der Verwender nicht in der Lage, die erforderlichen Nutzungsrechte zu gewähren oder die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend abzuändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Das Recht des Kunden, darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

(4) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Verwender die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 15 Gewährleistung

(1) Da Dienstvertragsrecht anwendbar ist, bestehen Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht.

(2) Sofern eine Gewährleistung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Überlassung des Arbeitsergebnisses und, sofern erforderlich, Abnahme des Arbeitsergebnisses. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

(3) Der Kunde muss Mängel innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Mangels rügen. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunden ohne Interesse.

(4) Der Verwender wird nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsrechte des Kunden Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungsversuche sind hierbei zulässig.

(5) Für den Fall, dass der Kunde Betriebsanweisungen des Verwenders nicht befolgt, in unzulässiger Art und Weise Eingriffe oder Änderungen an Arbeitsergebnissen vornimmt, entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Erklärung, dass der Mangel auf einem dieser Umstände beruht, widerlegen kann.

(6) Der Verwender haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. Dies gilt nicht, soweit der Verwender abweichend von diesen AGB aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich die Datensicherung übernommen hat.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Parteien achten die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

(2) Der Kunde garantiert dem Verwender, dass sämtliche von ihm an den Verwender übermittelten personenbezogenen Daten durch den Verwender für die Zwecke der Erfüllung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge verarbeitet werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für personenbezogene Daten, auf die der Verwender durch den Kunden Zugriff (beispielsweise per Remote-Zugang) erhält. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten auch in Länder außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO übertragen werden dürfen.

(3) Der Kunde wird den Verwender von allen finanziellen datenschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin freistellen und die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung gegen sämtliche datenschutzrechtlichen Ansprüche finanzieller und nicht-finanzieller Art für den Verwender übernehmen, wenn der Kunde die Inanspruchnahme nach Abs. 2 oder aus anderen Gründen zu vertreten hat. Der Verwender wird den Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich anzuerkennen, es sei denn der Kunde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Für diesen Vertrag sowie alle Ansprüche, Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und Erfüllungsort ist der Sitz des Verwenders (derzeit Düsseldorf, Deutschland), wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Dem Verwender bleibt unbenommen, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.